Gründung einer Gesellschaft in Ungarn

Während der Gründung einer Firma müssen die späteren Inhaber mehrere aufeinander basierende Entscheidungen treffen. Erstens müssen sie zwischen den Formen wirtschaftlicher Tätigkeiten entscheiden, zweitens müssen sie die benötigte Form  der Kapitalanlage bestimmen. Schließlich müssen sie eine Name, einen Firmensitz und einen Geschäftsführer auswählen.

 

Gesellschaftsformen

 

Einen wirtschaftlichen Tätigkeit zu führen ist möglich entweder in einer der Gesellschaftsformen, oder als individueller Unternehmer. Während der Bestimmung  der wirtschaftlichen Tätigkeit muss so eine Firmenform ausgewählt werden, welche die geplante wirtschaftliche Tätigkeit am besten fördert. Demnach, wenn die Grundlage, die Zusammenarbeit und persönliche Mitwirkung der Mittglieder an der Tätigkeit ist, dann ist eine Kommanditgesellschaft zu empfählen. Wenn der wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausschließlich eine Mitwirkung der Mitglieder erfordert, sondern auch Kapitalinvestition, dann ist ein Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu empfählen. Bei der Wahl des Firmenform ist das geschäftliche Risiko am gegebenen Markt ein wichtiger Umstand zu berechnen. Demnach, wenn großes Kapital benötigt wird um auf den Markt gehen zu können, kann die Gründung einer geschlossenen Aktiengesellschaft auch in Erwägung gezogen werden. Bestimmte finanzielle- und Investierungstätigkeiten können nur in der Form von einer geschlossenen Aktiengesellschaft geführt werden.

 

 

Die GmbH die allbeliebte Gesellschaftsform

 

Seit der in 2007 in Kraft getretene Modifikation der Gesetz IV des Jahres 2006, der sich mit wirtschaftlichen Gesellschaften befasst, ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung die meistgewählte Gesellschaftsform. Eine GmbH kann in individueller oder in gesellschaftlicher Form gegründet werden. In beiden Fällen liegt das Mindestkapital bei 500.000 HUF. In der Fall einer gesellschaftlichen GmbH müssen die Teilhaber mindestens 50 % des Geldbeitrags bereitstellen, aber im Falle einer individueller GmbH ist es genügend 100.000 HUF bei der Gründung auf der Konto der Firma zu überweisen, der Rest des Geldbeitrags muss man binnen einer Jahr bereitstellen.

 

Das gezeichnete Kapital der Firma kann sowohl Geldguthaben als auch Apport sein. Wir raten, dass ein Apport-Eingabe nur dann geschieht, wenn es sich um Geräte oder Maschinen handelt die unbedingt nötig sind zu dem wirtschaftlichen Tätigkeit. Den Wert des Apports können die Teilhaber selbst annehmen, aber dann müssen sie nachweisen welche Kriterien sie bei dessen Bestimmung vor Augen gehabt haben. Repräsentative Marktvergleichsanalysen, bei Fahrzeugen der TAX Verzeichnis, oder eine Rechnung im Falle vorher gekauften Gerätes können vorgezeigt werden. Den Wert des Apports kann auch ein Wirtschaftsprüfer feststellen, so werden die Teilhaber geschont von der Papierarbeit die mit der Wertfeststellung verbunden ist.

 

Wie soll ein erkennbarer Firmenname sein?

 

Der Firmenname muss den gewählten Firmenform, sowie mindestens einen Leitbegriff enthalten. Deshalb ist neben der Bestimmung der Firmenform das Finden eines passenden Firmennamen auch sehr wichtig, weil die Geschäftspartner uns von diesem Name kennen lernen. Der Firmenname muss sich von allen anderen eingetragenen Firmennahmen durch mindestens drei Charaktere unterscheiden. Die neben dem Firmennamen geschriebenen Zahlen werden nicht als für den einfachen Anblick bedeutungsvolle Unterschiede gewertet, also das zählt nicht als genügender Unterscheidung. Der Firmenname besteht also aus einem Hinweis auf der Firmentätigkeit (z.B.  Handel und Dienstleitung, Beratung, Bau). Leitbegriff kann jeder ungarischer, oder fremdsprachiger Wort, Akronym, oder können mehrere kurze Wörter auch sein (z.B. Web-Sky Consulting)

 

Die Firmennamevarianten können kostenlos auf der Seite www.e-cegjegyzek.hu mit der Hilfe einer Informationsdatenbank geprüft werden.

 

 

Der Auswahl der Firmensitz

 

Neben dem Firmennamen gehört die Bestimmung der Firmensitz auch zu den wichtigsten Entscheidungen. Die Echtheit der Firmensitzt muss man bei der Firmeneintragung mit einer Urkunde beweisen, welche eine rechtliche Grundlage dafür darstellen muss, dass der Firma der auch in der Immobilienregistratur auffindbare Immobilie als Firmensitz, Depot eintragen kann. Die Firma muss über einen Vereinbarung über das nutzen der Firmensitz verfügen (über einen Mietvertrag, über das Inhaberrecht, oder über einen durch Rechtsanwalt angefertigten Vertrag über der Zustellung des Firmensitz als Dienstleistung), damit man beweisen kann das sie die Recht haben die Adresse als Firmensitz an zu geben. Darum raten wir die Daten der Firmensitz pünktlich fest zu legen, möglichst mit dessen topographischen Nummer.

 

Wenn der Firma voraussichtlich über eine Niederlassung oder Zweigniederlassung auch verfügen wird, dann raten wir, dass der Firma, oder der Eigentümer über einen Mietvertrag, oder über einen Niederlassung-Nutzungsvertrag besitzen soll, weil ausschließlich nach diesen Dokument die Niederlassung  in das Firmenregister eingetragen werden kann.

 

 

Tätigkeitskreise bestimmen

 

Die Tätigkeitskreise der Firma werden nach dem TEAOR ’08 bestimmt (Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2). Der Firma muss über eine Haupttätigkeit verfügen, aber zusätzliche Tätigkeitskreise können auch angegeben werden. Wir raten dazu nur solche Tätigkeiten anzugeben, die wirklich ausgeübt werden, denn die Tätigkeitskreise bilden die Grundlage für die Steueruntersuchung. Im Prinzip haben die Firmen die 30-40 Tätigkeitskreise angeben eine größere Chance durch die Steuerbehörde geprüft zu werden. Ein bemerkenswerter Umstand ist, dass die Tätigkeitskreise später Gebührenlos geändert werden können, dadurch ist es nicht nötig 30-40 Tätigkeitskreise einzutragen.

 

Der Auswahl des Geschäftsfüher  ist auch einer von der wichtigsten Aufgabe der Gründer bei der Gründung. Wir raten dazu jemanden mit ausreichender beruflichen- und wirtschaftlichen Wissen aus zu wählen um die Firma zu führen, und zu repräsentieren. Wenn er oder sie über diese Kenntnisse nicht verfügt, sollte er oder sie nach der Gründung darauf konzentrieren den erwarteten Wissen an zu eignen, weil die fehlenden Fähigkeiten, und das fehlende Wissen einen hohen wirtschaftlichen Risiko für die Firma bedeuten.

 

Die Firma kann auch mehrere Geschäftsführern ausnennen, aber dann muss festgelegt werden, welche von denen selbstständig prokuraberechtigt sind, oder ob sie kollektive Firmenzeichnungsberechtigung haben.

 

Die Menschen können nicht Geschäftsführer  werden, die

·         wegen begehen einer Verbrechen rechtskräftig verurteilt worden, und bis zur Aufhebung der beschränkten Rechte wegen der Vorstrafen.

·         durch rechtkräftigen Urteil der Ausübung führender Berufspositionen untersagt ist, können keine Geschäftsführer werden bis das Urteil in Kraft ist.

·         der Ausübung einem anderen Beruf untersagt ist, kann in einem Firma dessen Haupttätigkeit mit dem untersagten Beruf verbunden ist kein Geschäftsführer sein.

·         in einem Liquidierungsverfahren verwickelt sind, indem sie die Firma den Verfahren vorangehenden Jahr geleitet haben, können danach zwei Jahre lang keine führenden Stellen in anderen Firmen ausüben.

 

Die ausgewählte Person muss die angebotene Position annehmen, dadurch tritt das Mandat in Kraft. Die Geschäftsführer können neugewählt werden, und können von dem höchsten Gremium der Firma jeder Zeit, ohne Begründungszwang, abgelöst werden.

 

Wenn Sie zusätzliche Fragen zu den Themen haben, bitten Sie um online Beratung:

info@onlineceg.hu

+36/70/2527950

Ansprechpartner ist  dr. István Mező Rechtsanwalt